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Ein Beitrag von Celia Sudhoff, Global Policy Forum Europe

 

In Genf beraten Staaten und Zivilgesellschaft über einen UN-Vertrag zur Regulierung transnationaler Unternehmen. Die diesjährigen Konsultationen haben wichtige Impulse gesetzt. Aktuelle Gerichtsverfahren veranschaulichten Schutzlücken, während sich Staaten bei zentralen Fragen zunehmend annähern. Findet der Prozess nach über zehn Jahren bald ein erfolgreiches Ende?

Im Frühjahr 2026 fanden in Genf drei thematische Konsultationen im Rahmen der Verhandlungen über ein verbindliches UN-Abkommen zu Wirtschaft und Menschenrechten statt. Mehr als 40 Staaten sowie zahlreiche Vertreter*innen aus Zivilgesellschaft und Gewerkschaften diskutierten – mit Unterstützung von Rechtsexpert*innen – zentrale Fragen des Vertragsentwurfs.

Fallbeispiele verdeutlichen bestehende Rechtslücken

Zahlreiche Fälle zeigen, dass Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit transnationalen Wirtschaftsaktivitäten nicht oder nur schwer rechtlich verfolgt werden können. Um diese Schwierigkeiten zu veranschaulichen, wurden während der Konsultationen drei aktuelle Verfahren vorgestellt, darunter Limbu & Others v Dyson Technology.

24 migrantische Arbeiter*innen werfen Unternehmen der Dyson-Gruppe vor, für Menschenrechtsverletzungen in malaysischen Zulieferfabriken mitverantwortlich zu sein. Die Kläger*innen berichten von Zwangsarbeit, ausbeuterischen Arbeitsbedingungen und weiteren schweren Verstößen. Zunächst argumentierte der Mutterkonzern, der Fall müsse in Malaysia verhandelt werden. Ein britisches Berufungsgericht entschied jedoch, dass die Klage in England zulässig ist, da wesentliche Unternehmensentscheidungen und Kontrollmechanismen dort angesiedelt waren und den Betroffenen in Malaysia erhebliche Hürden beim Zugang zu Recht drohten. Bis heute gab es keine konkreten Entschädigungen für die erlittenen Schäden.

Der Fall verdeutlicht zentrale Herausforderungen grenzüberschreitender Verfahren: komplexe Zuständigkeitsfragen, hohe Verfahrenskosten und lange Prozessdauern. Zugleich zeigt sich, dass sich die Rechtsprechung weiterentwickelt. Muttergesellschaften können unter bestimmten Voraussetzungen für Menschenrechtsverletzungen entlang ihrer Lieferketten haftbar gemacht werden.

Weitere diskutierte Beispiele waren die Verfahren Lungowe v Vedanta in Sambia sowie eine Klage gegen Électricité de France (EDF) im Zusammenhang mit einem Windparkprojekt in Mexiko. Die Rechtsexpert*innen, die den Prozess seit 2024 beratend begleiten, leiteten daraus u.a. diese konkreten Empfehlungen für den künftigen Vertrag ab:

  • Verbindliche Sorgfaltspflichten entlang der gesamten Wertschöpfungskette
  • Klare und weitreichende Haftungsregelungen
  • Finanzielle Unterstützung für Betroffene und eine veränderte Beweislast
  • Möglichkeit für Sammelklagen und das Unterbinden von Strategischen Klagen gegen öffentliche Beteiligung zur Einschüchterung von Kritiker*innen (SLAPP-Klagen)
  • Einheitliche Vorschriften zur grenzüberschreitenden Gerichtsbarkeit

Annäherung bei zentralen Streitfragen?

Insbesondere bei einem zentralen Diskussionspunkt gab es spürbare Annäherungen. Während die Frage, welche Unternehmen vom Vertrag erfasst werden sollen, noch vor wenigen Jahren stark umstritten war, zeigte sich 2026 eine deutlich konstruktivere Gesprächsatmosphäre. Vor allem dank eines veränderten Blickwinkels: Anstatt zu versuchen, Unternehmen anhand ihrer formalen Struktur als transnationale Konzerne zu definieren, sollen sie stärker über ihre tatsächlichen wirtschaftlichen Aktivitäten reguliert werden. So wird verhindert, dass Unternehmen sich mithilfe von Umstrukturierungen der Reichweite des Vertrages entziehen.

Ausgerechnet beim Umwelt- und Klimaschutz gibt es jedoch noch stark unterschiedliche Positionen. Dies wurde deutlich, als bei der dritten Konsultation die Präambel sowie Art. 1 mit den zentralen Begriffsdefinitionen im Mittelpunkt standen. Die internationale Zivilgesellschaft setzte sich gemeinsam mit mehreren Staaten dafür ein, dass das Menschenrecht auf eine saubere, gesunde und nachhaltige Umwelt bereits in der Präambel verankert wird.

Wir forderten außerdem, dass wichtige internationale Menschenrechtsinstrumente (wieder) ihren Weg in die Präambel finden. Dazu zählen die UN-Erklärung über die Rechte indigener Völker (UNDRIP), die Erklärung über die Rechte von Kleinbäuer*innen und anderen Menschen in ländlichen Regionen (UNDROP) und weitere Instrumente, die den Schutz individueller und kollektiver Menschenrechte stärken. Es muss klargestellt werden: Sobald es einen Konflikt mit Investitions- oder Handelsabkommen gibt, haben Menschenrechte Vorrang.

Neuer Vertragsentwurf bestätigt

Insgesamt verliefen die Diskussionen sachlich und lösungsorientiert. Kein Staat stellte den Prozess grundsätzlich infrage. Auch die Zusammenarbeit zwischen Staaten, Zivilgesellschaft und den beratenden Expert*innen wurde von vielen Delegationen ausdrücklich gewürdigt.

Am Ende der Konsultationen bestätigte der Vorsitzende der Arbeitsgruppe, dass ein neuer Vertragsentwurf veröffentlicht werden soll – allerdings erst nach der 12. Verhandlungsrunde vom 19. bis 23. Oktober 2026. Die Erwartungen sind hoch: Der neue Text soll bestehende Schutzlücken schließen, Unternehmen bei globalen Wirtschaftsaktivitäten stärker in die Verantwortung nehmen und den Zugang zu Recht für Betroffene verbessern. Gleichzeitig muss er kompromissfähig sein und von vielen Staaten ratifiziert werden, damit er seine volle Wirkungskraft entfaltet.

Die Fallbeispiele haben deutlich gemacht: Betroffene können kein weiteres Jahrzehnt auf diesen Vertrag warten. Wir brauchen einen starken, globalen und rechtlich bindenden UN-Vertrag, der Menschen und ihre Lebensgrundlagen konsequent schützt.

Eine ausführlichere Berichterstattung über die Konsultationen im April ist beim Global Policy Forum Europe zu finden.

Vom Vorsitzenden wurden Non-Paper zu folgenden Artikel-Clustern veröffentlicht:

Der aktuelle Vertragsentwurf mit allen Textvorschlägen, die während der neunten, zehnten und elften Verhandlungsrunde gemacht wurden, ist hier abrufbar.