Menschenrechte

Menschenrechte sind Rechte, die jedem Menschen zustehen. Sie gelten für alle Menschen – einfach, weil sie Menschen sind, jederzeit und überall. Grundlage der Menschenrechte ist die Annahme, dass alle Menschen die gleiche Menschenwürde besitzen und gleichberechtigt sind. Zu den Menschenrechten gehören bürgerliche und politische Freiheits- und Beteiligungsrechte, unter anderem das Recht auf Leben, das Verbot der Folter, die Religions-, Versammlungs- und Meinungsfreiheit oder die Gleichheit vor dem Gesetz. Es gibt auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte, etwa die Rechte auf Arbeit, Wohnen, Gesundheit oder Bildung. Die Menschenrechte entwickeln sich weiter. Beispielsweise wird über ein Menschenrecht auf gesunde Umwelt diskutiert. Die Menschenrechte werden über verschiedene internationale Menschenrechtspakte, aber auch über die regionalen Menschenrechtskonventionen und nationalen Verfassungen und einfache Gesetze geschützt.

(Text wurde in Anlehnung an die Texte des Deutschen Instituts für Menschenrechte geschrieben. https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/themen/menschenrechtsbildung/was-sind-menschenrechte)

Rechteinhaber*innen

Alle Menschen werden durch die verschiedenen Menschenrechtsinstrumente geschützt. Sie können sich auf die Menschenrechte berufen, weil sie Menschen sind und die gleiche Menschenwürde haben. Daher spricht man auch von Rechteinhaber*innen.

Manche Menschen erleben besonders häufig Menschenrechtsverletzungen, beispielsweise Frauen, Kinder, Menschen mit Behinderungen und Menschen aus der LGBTIQ* Community oder von Rassismus Betroffene. Die Diskriminierung, die sie erfahren, ist oft tief in gesellschaftlichen Strukturen verankert. Sie zeigt sich in Gesetzen oder Verwaltungsroutinen und ebenso in individuellem Verhalten. Deshalb haben die Vereinten Nationen eigene Menschenrechtsabkommen für diese Menschen aufgesetzt. Zudem legen zahlreiche Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation die Rechte von Arbeiter*innen fest.

Diese Menschen haben nicht mehr Rechte, sondern benötigen spezielle Maßnahmen, um vor Diskriminierungen geschützt zu sein. Alle diese Instrumente müssen daher bei der Regulierung von Unternehmen und der Wahrnehmung ihrer Verantwortung durch Unternehmen berücksichtigt werden.

Ebenfalls zu beachten ist, dass Rechteinhaber*innen auch von Mehrfachdiskriminierungen betroffen sein können (beispielsweise indigene Frauen).

Im Falle unternehmerischer Sorgfaltspflichten geht es bei den Rechteinhaber*innen um jene Einzelpersonen oder gesellschaftlichen Gruppen, deren Rechte durch unternehmerische Tätigkeiten tatsächlich oder potenziell gefährdet sind. Dazu gehören im Sinne einer nicht erschöpfenden Aufzählung unter anderem:

  • Arbeiter*innen, insbesondere auch in prekären Situationen (zum Beispiel Vertragsarbeiter*innen, Leiharbeiter*innen, informell Beschäftigte),
  • Migrant*innen,
  • Frauen/Mädchen,
  • Kinder/Jugendliche,
  • Menschen mit Behinderungen,
  • Angehörige von ethnischen und religiösen Minderheiten,
  • indigene Gruppen,
  • Angehörige umliegender Gemeinden,
  • Menschenrechts- und Umweltverteidiger*innen.

Sie sind zu unterscheiden von anderen Stakeholdern, z. B. Geschäftspartnern und Investoren.

(Text wurde teilweise in Anlehnung an die Texte des Deutschen Instituts für Menschenrechte geschrieben. https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/themen/menschenrechtsbildung/was-sind-menschenrechte)