Zugang zu Gerechtigkeit

In einem Rechtsstaat müssen sich Menschen, deren Rechte verletzt wurden, dagegen vor Gericht wehren können. Der Zugang zu Recht ist ein elementarer Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips, wie es in Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes verankert ist.

Nicht von minderer Bedeutung ist das Thema für den internationalen Kampf gegen wirtschaftsbezogene Menschenrechtsverstöße. Die dritte Säule der UN-Leitprinzipien (UNLP) für Wirtschaft und Menschenrechte befasst sich ausschließlich mit der Frage, welche Maßnahmen Staaten treffen müssen, damit Betroffene Zugang zu Abhilfe haben. Leitprinzip 26 sieht vor, dass die Staaten rechtliche, praktische und andere relevante Schranken abbauen, um die Wirksamkeit innerstaatlicher gerichtlicher Mechanismen zu gewährleisten.

Der Nationale Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte (NAP), mit dem die Bundesregierung die UNLP umsetzen will, ist beim Thema Zugang zu Recht jedoch sehr schwach. Im Wesentlichen wird darauf verwiesen, dass Deutschland über eine unabhängige und effizient arbeitende Justiz verfüge, an die sich auch ausländische Kläger*innen wenden könnten, die sich durch Handlungen eines deutschen Unternehmens in ihren Rechten verletzt sehen. Als einzige konkrete Maßnahme ist eine mehrsprachige Informationsbroschüre vorgesehen, die potenziell Betroffenen einen verständlichen Überblick über ihre Rechtsschutzmöglichkeiten in Deutschland geben soll.

Der schwere Weg zu Gerechtigkeit

Die Erfahrung von Organisationen, die ausländische Kläger*innen bei Klagen gegen Unternehmensunrecht in Deutschland unterstützen, zeigt aber, dass das deutsche Recht nicht auf solche Fälle ausgelegt ist. Die Betroffenen haben in der Regel keinerlei Einblick in die konzerninternen Entscheidungsvorgänge, die zur Verletzung ihrer Rechte geführt haben. Auch die Informationen über Lieferbeziehungen und –mengen sind typischerweise nicht öffentlich verfügbar. Da es in Deutschland keine Beweiserleichterungen und Offenlegungspflichten gibt, wie sie in anderen europäischen Rechtsordnungen (z. B. Großbritannien) anerkannt sind, ist es für die Betroffenen häufig unmöglich, die Pflichtverletzung vor Gericht zu beweisen. Zudem kennt das deutsche Prozessrecht keine Sammelklagen. Wirtschaftsbezogene Menschenrechtsverletzungen betreffen aber in der Regel eine Mehrheit von Personen. Dass alle Betroffenen einzeln klagen müssen, macht die Prozessführung extrem aufwendig und teuer. Schließlich ist Deutschland eines der wenigen Länder innerhalb der Europäischen Union, das kein Unternehmensstrafrecht hat. Statt Menschenrechtsverletzungen auf systematische Fehlentscheidungen innerhalb eines Unternehmens zurückzuführen, muss daher die Schuld einzelner Manager*innen nachgewiesen werden.

Die Schwierigkeiten, denen ausländische Kläger*innen gegenüberstehen, wurden durch den Kik-Fall bestätigt. Die Klage von vier Betroffenen des Brands der Fabrik Ali Enterprises in Pakistan wurde im Januar 2019 vom Landgericht Dortmund wegen Verjährung abgewiesen. Der Umstand, dass der deutsche Textildiscounter Kik mehr als 70 Prozent der Produktion von Ali Enterprises abnahm und damit Einfluss auf die Bedingungen in der Fabrik hatte, wurde nur bekannt, weil Kik dies selbst in einem Spiegel-Interview eingeräumt hatte. Obwohl bei dem Brand 258 Menschen ums Leben kamen, musste die Ali Enterprises Factory Fire Affectees Association, eine Betroffenenorganisation, für die Klage vier Kläger*innen auswählen, weil eine gerichtliche Vertretung aller Betroffenen wegen der fehlenden Sammelklagemöglichkeiten in Deutschland praktisch unmöglich gewesen wäre. Das erstinstanzliche Gericht wies die Klage ab, weil die Ansprüche nach pakistanischem Recht verjährt seien. Auch hier müsste der deutsche Gesetzgeber eingreifen und sicherstellen, dass auf transnationale Klagen gegen Menschenrechtsverletzungen deutscher Unternehmen Verjährungsfristen Anwendung finden, die dem Aufwand solcher Verfahren Rechnung tragen.

Kritik des UN-Sozialausschusses

Auch der UN-Sozialausschuss kritisierte im Herbst 2018 die praktischen Hürden, die den Zugang zur Justiz von Nicht-Staatsbürger*innen, deren Rechte mutmaßlich durch deutsche Unternehmen im Ausland verletzt wurden, einschränken. Der Ausschuss empfiehlt Deutschland die verbesserte rechtliche Unterstützung der Betroffenen, die Einführung kollektiver Rechtsdurchsetzungsmechanismen, die strafrechtliche Haftung von Konzernen und Offenlegungsverfahren.

Die Bundesregierung sollte diese Empfehlungen jetzt zügig umsetzen und dazu mit der Zivilgesellschaft, insbesondere mit Organisationen, die Klagen von Betroffenen unterstützen, in Austausch treten.