Ein Ge­setz über men­schen­recht­li­che Sorg­falt
– endlich am Start!

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Auch die deutsche Wirtschaft ist auf vielfältige Weise an Menschenrechtsverletzungen im Ausland beteiligt – zum Beispiel über ihre Tochterunternehmen und globalen Wertschöpfungsketten. Zwar besteht seit der Verabschiedung der UN-Leitprinzipien zu Wirtschaft und Menschenrechten ein internationaler Konsens, dass Unternehmen die Menschenrechte in all ihren Geschäftsbeziehungen achten müssen, doch bisher kommen nur sehr wenige Unternehmen dieser Verantwortung nach. Studien der Europäischen Kommission und der Bundesregierung bestätigen, dass das Setzen auf freiwillige Maßnahmen wenig bewirkt und stattdessen gesetzliche Regulierung notwendig ist.

Die Bun­des­re­gie­rung setzte daher ihre Ankündigung aus dem Na­tio­na­len Ak­ti­ons­plan für Wirt­schaft und Men­schen­rech­te (NAP) und dem Koalitionsvertrag um, ein Sorgfaltspflichtengesetz zu erlassen, wenn weniger als die Hälfte der großen deutschen Unternehmen die Anforderungen des NAP bis 2020 umsetzt. Am 11. Juni 2021 hat der Bundestag das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten beschlossen.

Vorausgegangen war dem Beschluss eine große öffentlichkeitswirksame Kampagne der Initiative Lieferkettengesetz, einem breiten zivilgesellschaftlichen Bündnis einschließlich des CorA-Netzwerks. In einem Anforderungspapier und einem ausführlichen Rechtsgutachten legte die Initiative ihre Vorschläge für ein wirksames Gesetz dar. Dazu gehörte, dass das Gesetz:

  • Unternehmen dazu verpflichtet, in der gesamten Wertschöpfungskette Sorgfalt walten zu lassen und nicht hinter die Anforderungen zurückfallen, wie sie die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte formulieren;
  • den Zusammenhang zwischen Menschenrechtsverletzungen und Umweltzerstörung anerkennt und auch umweltbezogene Sorgfaltspflichten definiert;
  • eine staatliche Behörde dazu befugt, die Einhaltung der Menschenrechts- und Umweltschutzvorgaben zu kontrollieren und Unternehmen zu sanktionieren, die diese missachten – etwa durch Bußgelder oder den Ausschluss der Unternehmen von öffentlichen Aufträgen und der Außenwirtschaftsförderung;
  • eine zivilrechtliche Haftung ermöglicht, wenn ein Schaden eingetreten ist und Betroffenen von Menschenrechtsverletzungen im Ausland die Möglichkeit gibt, von Unternehmen vor deutschen Gerichten Schadensersatz einzuklagen, wenn sie keine angemessenen Sorgfaltsmaßnahmen ergriffen haben;
  • nicht nur für die ganz großen Unternehmen gilt, sondern bei Unternehmen aus Sektoren mit großen Menschenrechtsrisiken auch kleine Unternehmen ins Auge fasst – etwa der Textilbranche, der Auto- oder Chemieindustrie.

Die Wirtschaftsverbände im Verbund mit Wirtschaftsminister Altmaier lobbyierten massiv gegen ein solches Gesetz und konnten den von Arbeitsminister Heil und Entwicklungsminister Müller geplanten Entwurf stark verwässern, das Gesetz letztlich aber nicht verhindern. Es sieht nun folgende Regelungen vor, die die Initiative Lieferekttengesetz in einer Stellungnahme bewertet:

  • Das Gesetz stellt einen Paradigmenwechsel von der Freiwilligkeit zur Verbindlichkeit dar.
  • Es sieht eine starke behördliche Durchsetzung vor.
  • Da das Gesetz keine Haftungsgrundlage für Unternehmen schafft, die ihre Sorgfaltspflichten missachten, versagt es darin, den Rechtszugang für Betroffene von Menschenrechtsverletzungen deutlich zu verbessern.
  • Die Reichweite der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette greift zu kurz und entspricht nicht den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte.
  • Umweltbezogene Sorgfaltspflichten sind nur ansatzweise einbezogen.
  • Da es nur für Unternehmen ab 3.000 (ab 2023) bzw. 1.000 (ab 2024) Mitarbeitenden gilt, sind wichtige Unternehmen in Risikobranchen nicht erfasst.

Das CorA-Netzwerk wird die Umsetzung des Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten eng begleiten und für eine wirksame Anwendung eintreten. Zugleich setzen sich die Initiative Lieferkettengesetz und das CorA-Netzwerk für eine ambitionierte europäische Regelung ein.

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