Staaten müssen den Schutz vor Menschenrechtsverletzungen gewähren, die in ihrem Hoheitsgebiet und/oder ihrer Jurisdiktion von Dritten, einschließlich Wirtschaftsunternehmen verübt werden. Dies setzt voraus, dass sie durch wirksame Politiken, Gesetzgebung, sonstige Regelungen und gerichtliche Entscheidungsverfahren geeignete Maßnahmen treffen, um solche Verletzungen zu verhüten, zu untersuchen, zu ahnden und wiedergutzumachen (UN-Leitprinzip 1). Dabei sollten Staaten klar die Erwartung zum Ausdruck bringen, dass alle in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen und/oder ihrer Jurisdiktion unterstehenden Wirtschaftsunternehmen bei ihrer gesamten Geschäftstätigkeit die Menschenrechte achten (UN-Leitprinzip 2). Zur Wahrnehmung ihrer Schutzpflicht sollten Staaten daher:
(a) Rechtsvorschriften durchsetzen, deren Ziel oder Wirkung darin besteht, von Wirtschaftsunternehmen die Achtung der Menschenrechte einzufordern, und in regelmäßigen Abständen die Hinlänglichkeit dieser Rechtsvorschriften zu bewerten und etwaige Lücken zu schließen;
(b) sicherstellen, dass sonstige Rechtsvorschriften und Politiken zur Gründung und laufenden Geschäftstätigkeit von Wirtschaftsunternehmen, so etwa das Unternehmensrecht, Unternehmen nicht daran hindern, sondern vielmehr dazu befähigen, die Menschenrechte zu achten;
(c) Wirtschaftsunternehmen wirksame Handlungsanleitungen zur Achtung der Menschenrechte in ihrer gesamten Geschäftstätigkeit bereitstellen;
(d) Wirtschaftsunternehmen dazu anhalten und es ihnen gegebenenfalls zur Auflage machen, zu kommunizieren, wie sie ihren menschenrechtlichen Auswirkungen begegnen (UN-Leitprinzip 3).

Besondere Verantwortung kommt dem Staat dann zu, wenn er selbst an der Wirtschaftstätigkeit beteiligt ist (State-Business-Nexus). Die Staaten sollten daher zusätzliche Maßnahmen zum Schutz vor Menschenrechtsverletzungen durch Wirtschaftsunternehmen ergreifen, die sich in staatlichem Eigentum befinden oder unter staatlicher Kontrolle stehen oder von staatlichen Stellen wie Exportkreditagenturen und öffentlichen Investitionsversicherungs- oder Garantieagenturen erhebliche Unterstützung und Dienstleistungen erhalten, unter anderem, indem sie ihnen gegebenenfalls die Wahrnehmung der Sorgfaltspflicht in Bezug auf die Menschenrechte zur Auflage machen (UN-Leitprinzip 4). Andernfalls kann der Staat gegen seine eigenen völkerrechtlichen Verpflichtungen verstoßen.

Zudem sollten Staaten angemessene Aufsicht ausüben, um ihren internationalen menschenrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen, wenn sie mit Wirtschaftsunternehmen vertraglich oder durch Gesetz die Erbringung von Dienstleistungen vereinbaren, die sich auf die Wahrnehmung der Menschenrechte auswirken können (UN-Leitprinzip 5). Denn durch die Privatisierung der Erbringung von Dienstleistungen, die sich auf die Wahrnehmung der Menschenrechte auswirken können, werden die Staaten nicht ihrer Verpflichtungen aus den internationalen Menschenrechten enthoben. Die Staaten sollten daher sicherstellen, dass sie eine wirksame Aufsicht über die Unternehmenstätigkeit haben, beispielsweise durch die Bereitstellung angemessener unabhängiger Überwachungs- und Rechenschaftsmechanismen.

Auch sollten Staaten die Achtung der Menschenrechte durch Wirtschaftsunternehmen fördern, mit denen sie geschäftliche Transaktionen tätigen (UN-Leitprinzip 6). Dies betrifft insbesondere die öffentliche Beschaffung.

UN-Leitprinzip 7 hebt hervor, dass Staaten zusätzliche Maßnahmen ergreifen sollten, um Unternehmen bei der Achtung der Menschenrechte in von Konflikten betroffenen Gebieten zu unterstützen. Des Weiteren sollen Staaten Politikkohärenz gewährleisten (UN-Leitprinzip 8), beim Abschluss von Investitionsabkommen und –verträgen ausreichend Politikspielraum zur Erfüllung der menschenrechtlichen Verpflichtungen erhalten (UN-Leitprinzip 9) und in multilateralen Institutionen die Achtung der Menschenrecht fördern (UN-Leitprinzip 10).

Weiterführende Dokumente und Links:

Die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte

Steckbrief Umsetzung der UN-Leitprinzipien in den Bundesländern

Steckbrief Außenwirtschaftsförderung: Staatsbürgschaften für Menschenrechtsverletzungen?

Forderungen an die Öffentliche Beschaffung

Extraterritoriale Staatenpflichten

Maastrichter Prinzipien zu extraterritorialen Staatenpflichten