Ein Beitrag von Sofie Kreusch, Initiative Lieferkettengesetz
Die Bundesregierung hat einen Gesetzvorschlag auf den Weg gebracht, der dem Lieferkettengesetz (LkSG) wirksame Hebel zum Schutz von Menschenrechten und Umwelt rauben würde – und der Wirtschaft wenig nützt. Symbolpolitik mit ersthaften Folgen.
LkSG-Novelle: weniger Transparenz, schwächere Durchsetzung
Am 16. Januar wurde das „Gesetz zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes“ im Bundestag in erster Lesung debattiert. Es sieht vor, Sanktionen gegen Unternehmen massiv einzuschränken und die Berichtspflichten vollständig zu streichen – beides würde die Durchsetzbarkeit und damit die Wirkung des Gesetzes erheblich schwächen.
Geplant ist die Streichung von 9 der bisher 13 Bußgeldtatbestände. Sanktionen sind jedoch ein zentrales präventives Instrument, um die intendierte Wirkung des Gesetzes zu erzielen, zumal dem LkSG bereits eine zivilrechtliche Haftung und Wiedergutmachungspflichten fehlen. Besonders gravierend ist, dass künftig auch Verstöße gegen alle im Gesetz enthaltenen umweltbezogenen Sorgfaltspflichten sowie das Unterlassen von Risikoanalysen und Wirksamkeitsprüfungen nicht mehr sanktioniert werden sollen – essenzielle Voraussetzungen dafür, Missstände in den Lieferketten überhaupt erst zu erkennen und wirksam zu unterbinden.
Zudem sollen die Berichtspflichten entfallen: Während Unternehmen weiterhin intern dokumentieren müssen, welche Schritte sie zur Einhaltung ihrer Sorgfaltspflichten unternehmen (Dokumentationspflicht), müssen sie keine Berichte mehr bei der Kontrollbehörde BAFA einreichen. Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit und Betroffenen entsteht nur durch die europäische Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD), die im Zuge des Omnibus-I-Pakets aber ebenfalls abgeschwächt wurde. Durch die gestrichenen Sanktionen würde außerdem selbst ein Verstoß gegen die noch bleibende Dokumentationspflicht folgenlos bleiben.
Vorauseilende Abschwächung – trotz konkreter Erfolge
Solange die Novelle nicht beschlossen ist, gilt das Lieferkettengesetz in seiner derzeitigen Form – eigentlich. Die Bundesregierung hat derweil bereits Fakten geschaffen, indem sie dem BAFA die rechtswidrige – und zugleich unklare – Weisung erteilt hat, Sanktionen nur noch bei „besonders gravierenden“ Menschenrechtsverletzungen zu verhängen.
Während das BAFA seine Kontrollpraxis faktisch zurückfährt, bemühen sich zivilgesellschaftliche Organisationen und ihre Partner*innen weiterhin darum, Menschenrechtsverletzungen und Umweltzerstörungen öffentlich zu machen und Unternehmen über Beschwerdeverfahren zum Handeln zu bewegen – etwa im Platinabbau in Südafrika, im Kupferabbau in Peru oder im Kaffeeanbau in Uganda.
Und oft haben sie damit Erfolg: Das Lieferkettengesetz stärkt die Arbeit von Gewerkschaften (bspw. im Automobilsektor in den USA), verbessert in Konfliktfällen die Verhandlungsposition von Arbeiter*innen (bspw. im Transportsektor) und führt in der Konsequenz zu konkreten Verbesserungen für Beschäftigte (bspw. Zahlungen an Arbeiter*innen auf Bananenplantagen in Costa Rica). Das Lieferkettengesetz wirkt.
Bedenkt man zudem, dass die administrativen Kosten für Nachhaltigkeitspflichten vergleichsweise gering sind und Unternehmen in der Regel gut mit den Anforderungen zurechtkommen, scheinen die geplanten Abschwächungen geradezu absurd.
Nach der LkSG-Novelle ist vor dem CSDDD-Umsetzungsgesetz
Nach der aktuellen Novelle wird das Gesetz außerdem zeitnah erneut überarbeitet werden müssen: Die EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) muss bis Ende Juli 2028 in deutsches Recht umgesetzt werden – und wird, obwohl sie im Rahmen des Omnibus-I-Pakets enorm abgeschwächt wurde, zahlreiche Verbesserungen für den Schutz von Menschenrechten und Umwelt entlang globaler Lieferketten mit sich bringen.
In einer Hinsicht aber bleibt die EU-Richtlinie weit hinter dem LkSG zurück: der Anwendungsbereich. Die CSDDD soll nur für Unternehmen gelten, die mindestens 5.000 Mitarbeiter*innen und einen Jahresumsatz von 1,5 Milliarden Euro haben – das LkSG greift schon ab 1.000 Mitarbeitenden, ohne Berücksichtigung des Jahresumsatzes. Und auch wenn einige Wirtschaftsverbände schon jetzt eine entsprechende Angleichung fordern – sie wäre rechtswidrig. Der UN-Sozialpakt enthält ein Regressionsverbot, das die Absenkung des Schutzniveaus für Menschenrechte verbietet.
Die geplanten Abschwächungen eines wirksamen Gesetzes sind Ausdruck einer kurzsichtigen Deregulierungsagenda: Der versprochene Bürokratieabbau bleibt Symbolpolitik, mit fatalen Folgen für Menschen und Umwelt. Statt bestehende Standards zu untergraben, muss die Bundesregierung die Chance nutzen und das Lieferkettengesetz mit der EU-Richtlinie umfassend verbessern – sowohl für Arbeiter*innen entlang globaler Lieferketten als auch für Unternehmen.


