(Presse-)MitteilungPositionspapiere

Berlin, 8.12.2023. Bis zum Sommer 2024 muss die vor einem Jahr beschlossene EU-Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) in deutsches Recht umgesetzt werden. In Deutschland gelten diesbezüglich bereits Pflichten nach dem Lieferkettensorgfaltpflichtengesetz (LkSG), das seit 1.1.2023 in Kraft ist. Das CorA-Netzwerk für Unternehmensverantwortung und die Initiative Lieferkettengesetz erläutern in einem heute veröffentlichten Statement Aspekte, die bei der Anpassung der beiden Vorgaben unbedingt zu beachten sind.

Dazu sagt die Koordinatorin des „CorA-Netzwerkes“ Heike Drillisch:

„Berichtspflichten sind ein Kernelement der Sorgfaltspflicht von Unternehmen und unerlässlich, um umfassende Verbesserungen der Menschenrechtssituation in den globalen Lieferketten zu erreichen. Hochglanzbroschüren von Unternehmen, die die eigenen Probleme in den Wertschöpfungsketten nicht aufgreifen, helfen nicht weiter. Deswegen ist es gut, dass das deutsche Lieferkettengesetz Anforderungen an die Berichte von Unternehmen stellt. Unternehmen müssen darüber berichten, welche menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken sie identifiziert haben und was sie dagegen tun. Dies ist zentral, damit einerseits Nichtregierungsorganisationen nachvollziehen können, ob Unternehmen die Probleme ernst nehmen, und andererseits die Kontrollbehörde überprüfen kann, ob ein Unternehmen seiner gesetzlichen Sorgfaltspflicht nachkommt oder nicht.“

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) gilt seit dem 1. Januar 2023 zunächst für Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitenden. Diese Unternehmen müssen für das vergangene Geschäftsjahr einen Bericht über die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten erstellen, ihn dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zuleiten sowie auf ihrer Internetseite veröffentlichen. Deutschland muss zudem bis 6. Juli 2024 die EU-Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) in nationales Recht umsetzen. Dazu sagt die Koordinatorin der „Initiative Lieferkettengesetz“ Johanna Kusch:

Sollten sich aus dem Lieferkettengesetz und der EU-Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung doppelte Berichtspflichten ohne einen Zusatznutzen geben, muss die Bundesregierung eine praktikable Lösung erarbeiten, die den jeweiligen Besonderheiten Rechnung tragen muss. Zu keiner Zeit dürfen dabei die Pflichten, die sich aus dem Lieferkettengesetz ergeben, gelockert werden.

 

Weitere Informationen

Berichtspflichten nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Es gilt zunächst für Unternehmen ab 3.000 Mitarbeiter*innen, ab 2024 für Unternehmen ab 1.000 Mitarbeiter*innen mit Sitz oder Zweigniederlassung in Deutschland. Das Gesetz verpflichtet die Unternehmen, ihrer Verantwortung in der Lieferkette nachzukommen und international anerkannte Menschenrechte sowie bestimmte Umweltstandards zu achten. Gemäß § 10 LkSG müssen Unternehmen einmal im Jahr einen Bericht über die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten erstellen, auf ihrer Internetseite veröffentlichen und dort sieben Jahre kostenfrei zugänglich machen. In dem Bericht müssen die Unternehmen mindestens darlegen, welche menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken sie identifiziert haben und was sie zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten unternommen haben. In dem Zusammenhang müssen die Unternehmen darüber berichten, welche Maßnahmen sie aufgrund von Beschwerden ergriffen haben, die über das Beschwerdeverfahren an sie herangetragen wurden. Nach der Gesetzesbegründung müssen sie auch darstellen, welche Wirkungen die getroffenen Maßnahmen hatten. Die Berichtspflicht erstreckt sich auf den eigenen Geschäftsbereich, unmittelbare und mittelbare Zulieferer, also auf die gesamte Lieferkette – eine Pflicht zur namentlichen Offenlegung der Zulieferer ist nicht enthalten. Die Berichte müssen so ausführlich sein, dass sie von Dritten nachvollzogen werden können.

Berichtspflichten nach der CSRD

Die EU-Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen wurde am 14.12.2022 beschlossen. Sie löst die Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen von 2014 ab. Ziel ist es, mehr Unternehmen zur Berichterstattung zu verpflichten und verbindliche Vorgaben für die Berichte zu machen. So soll der Übergang der EU zu einer nachhaltigen Wirtschaft gefördert werden. Die Vorgaben für die Berichterstattung werden von dem Expertengremium EFRAG entwickelt und müssen von der Europäischen Kommission durch Delegierte Rechtsakte angenommen werden. Ein erstes Set dieser European Sustainability Reporting Standards (ESRS) wurde am 31.7.2023 beschlossen. Demnach müssen Unternehmen, die bereits der alten Richtlinie über nichtfinanzielle Berichterstattung unterlagen, erstmalig 2025 über das Geschäftsjahr 2024 berichten. Für weitere Unternehmen sehen die ESRS lange Übergangsfristen vor, die Berichterstattung über die Wertschöpfungskette kann bis zu drei Jahre nach dem Beginn der Berichtspflicht aufgeschoben werden, teilweise bis 2029.

 

Statement des CorA-Netzwerks und der Initiative Lieferkettengesetz

 

Kontakt:

Heike Drillisch, CorA-Netzwerk für Unternehmensverantwortung, Tel.:0177 3452611, E-Mail: heike.drillisch [at] cora-netz.de

Johanna Kusch, Initiative Lieferkettengesetz, , Tel.: 030 – 577 132 845, E-Mail: johanna.kusch [at] lieferkettengesetz.de

 

Das CorA-Netzwerk für Unternehmensverantwortung ist ein Bündnis über 50 Trägerorganisationen aus den Bereichen Menschenrechte, Umwelt, Entwicklung und Verbraucherschutz sowie Gewerkschaften.

Die Initiative Lieferkettengesetz wird getragen von:

Amnesty International, Arbeitsgemeinschaft der Eine Welt-Landesnetzwerke in Deutschland e.V. (agl), Brot für die Welt, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V. (BUND), Christliche Initiative Romero (CIR), CorA-Netzwerk für Unternehmensverantwortung, Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB), European Center for Constitutional and Human Rights (ECCHR), FEMNET e.V., Forum Fairer Handel e.V., Germanwatch e.V., Greenpeace e.V., INKOTA-netzwerk e.V., Bischöfliches Hilfswerk MISEREOR e. V., Oxfam Deutschland e.V., SÜDWIND e.V., ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, WEED – Weltwirtschaft, Ökologie & Entwicklung e.V., Weltladen-Dachverband e.V., Werkstatt Ökonomie e.V.

und von weiteren 115 Organisationen unterstützt.