Vergabegesetz, Nationaler Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte und die öffentliche Beschaffung des Bundes
Gemäß den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte gehört es zur Schutzpflicht des Staates, bei der öffentlichen Auftragsvergabe die Achtung der Menschenrechte sicherzustellen. Die Bundesregierung hat bei der Umsetzung der EU-Vergaberichtlinie von 2014 in nationales Recht die Chance, verbindliche Mindestkriterien einzuführen, jedoch nicht genutzt. Zahlreiche Möglichkeiten für die „Öffentliche Beschaffung mit der neuen EU-Vergaberichtlinie 2014/24/EU“ blieben ungenutzt. Im reformierten Vergaberecht finden sich lediglich Kann-Bestimmungen im (z. B. GWB § 128)). So bleibt es den einzelnen Beschaffer*innen überlassen, ob sie menschenrechtliche Kriterien in die Ausschreibung aufnehmen. Solange aber die Beschaffungsstellen – von der Kommune bis zum Bund – nicht konsequent die Einhaltung von Menschenrechten fordern, wird es weiter zu Menschenrechtsverletzungen in den jeweiligen Lieferketten kommen.
Im 2016 verabschiedeten Nationalen Aktionsplan (NAP) zur Umsetzung der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte bekräftigt die Bundesregierung jedoch, dass Bund, Länder und Kommunen bei der öffentlichen Beschaffung besonders zum Schutz der Menschenrechte verpflichtet sind. Sie kündigt einen Stufenplan zur Einführung verbindlicher menschenrechtlicher Kriterien an.
In einem Positionspapier stellt das CorA-Netzwerk Forderungen an die Bundesregierung für die Umsetzung der im NAP angekündigten Maßnahmen zur öffentlichen Beschaffung vor: